Gesetze / SGBXIV-Berufsschadensausgleichsverordnung
SGBXIVBSchAV§ 9 Einkommen bei Nachschaden gemäß § 89 Absatz 8 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGBXIVBSchAV/9#abs-1 (1) Bei einem Nachschaden im Sinne des § 89 Absatz 8 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch wird das vor dem Nachschaden erzielte Einkommen bei der Berechnung des derzeitigen Einkommens im Sinne des § 89 Absatz 2 Satz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGBXIVBSchAV/9#abs-2 (2) Wird infolge eines Nachschadens im Sinne des § 89 Absatz 8 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch statt einer bisher schädigungsbedingt gezahlten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gezahlt, so ist weiterhin der Betrag als Einkommen anzusetzen, der als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gezahlt würde, jeweils angepasst um den Prozentsatz nach § 110 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGBXIVBSchAV/9#abs-3 (3) Mindert sich infolge eines berücksichtigungsfähigen Schadens nach einem Nachschaden nach § 6 Absatz 2 das Einkommen, ist das gemäß Absatz 1 berücksichtigte Einkommen um die nachgewiesene Einkommensminderung zu reduzieren.