Gesetze / SGB-Beglaubigungsverordnung SGBBeglV § 1 Zu Beglaubigungen befugte Behörden Stand: 10.06.2019 Bund Die Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind befugt, Beglaubigungen nach den §§ 29 und 30 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vorzunehmen.