Gesetze / SGB-Beglaubigungsverordnung

SGBBeglV

§ 1 Zu Beglaubigungen befugte Behörden

Stand: 10.06.2019

Bund

Die Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind befugt, Beglaubigungen nach den §§ 29 und 30 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vorzunehmen.

§ 2