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Gesetze / Dritte Verordnung zur Neufestsetzung der Neurenten-Faktoren nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

SGB7§178Abs1V 3

(XXXX)

Stand: 01.01.2025

Bund

Die Faktoren zur Berechnung der Rentenlasten, die nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch von jeder Berufsgenossenschaft jährlich zu tragen sind, betragen das 5,5fache ihrer Neurenten für Arbeitsunfälle und das 3,6fache ihrer mit dem Latenzfaktor gewichteten Neurenten für Berufskrankheiten.

SGB7§178Abs1V 3

Dritte Verordnung zur Neufestsetzung der Neurenten-Faktoren nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

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Fassung

Stand: 01.01.2025 — konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Zitieren

Stand: 01.01.2025

recht.nulegal.eu/gesetze/SGB7§178Abs1V 3/(xxxx)

Quelle: nu:legal Deutsches Recht, recht.nulegal.eu/gesetze/SGB7§178Abs1V 3/(xxxx), abgerufen am 02.07.2026. Nicht-amtliche Fassung, Nulegal GmbH.

Datenquelle: Bundesamt für Justiz

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Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0

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