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Gesetze / Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 172c Absatz 3 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch auf das Bundesamt für Soziale Sicherung

SGB7§172cAbs3S1ÜbertrV

(XXXX)

Stand: 01.01.2025

Bund

Die in § 172c Absatz 3 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch enthaltene Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung wird auf das Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen.

SGB7§172cAbs3S1ÜbertrV

Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 172c Absatz 3 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch auf das Bundesamt für Soziale Sicherung

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Fassung

Stand: 01.01.2025 — konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Zitieren

Stand: 01.01.2025

recht.nulegal.eu/gesetze/SGB7§172cAbs3S1ÜbertrV/(xxxx)

Quelle: nu:legal Deutsches Recht, recht.nulegal.eu/gesetze/SGB7§172cAbs3S1ÜbertrV/(xxxx), abgerufen am 02.07.2026. Nicht-amtliche Fassung, Nulegal GmbH.

Datenquelle: Bundesamt für Justiz

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Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0

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