Gesetze / Verordnung gemäß § 252 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Prüfung der Beiträge nach § 252 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Prüfverordnung sonstige Beiträge)

SGB5§252PrüfV

§ 2 Gegenstand und Umfang der Prüfung

Stand: 10.01.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB5%C2%A7252Pr%C3%BCfV/2#abs-1 (1) Gegenstand der Prüfung sind die Beitragsfestsetzung, der Beitragseinzug und die Weiterleitung der Beiträge nach § 252 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (sonstige Beiträge) durch die Krankenkassen. Die Prüfung erfolgt als Stichprobenprüfung. Dabei wird der durch fehlerhafte Bearbeitung entstandene monetäre Schaden je Einzelfall ermittelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB5%C2%A7252Pr%C3%BCfV/2#abs-2 (2) Die Prüfungseinrichtungen legen die Kriterien für die Stichprobe und ihren Umfang nach Anhörung des Bundesamtes für Soziale Sicherung und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen fest. Die Prüfungseinrichtungen können Prüfschwerpunkte festlegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB5%C2%A7252Pr%C3%BCfV/2#abs-3 (3) Zusätzlich zur Stichprobenprüfung sollen in geeigneten Teilbereichen Prüfungen auf systematische Fehler in der Beitragsbearbeitung durchgeführt werden. Die Ergebnisse der Prüfung auf systematische Fehler sind an die zuständige Aufsicht weiterzuleiten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB5%C2%A7252Pr%C3%BCfV/2#abs-4 (4) Die Prüfungseinrichtungen prüfen jedes Haushaltsjahr.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB5%C2%A7252Pr%C3%BCfV/2#abs-5 (5) Jede Krankenkasse ist mindestens alle vier Jahre zu prüfen.

§ 1 § 3