Gesetze / Verordnung über das Ruhen von Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme
SGB3EntGRuhV§ 3
Stand: 10.06.2019
Diese Verordnung gilt nicht für das Kurzarbeitergeld.
Änderungsverlauf
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24.04.2006 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I 926)
BGBl. 2006 I S. 926
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