Gesetze / Landesrecht Brandenburg / SGB V gemeinsames Landesgremiumsgesetz
SGB V gLG§ 2 Aufgaben
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%20V%20gLG/2#abs-1 (1) Das gemeinsame Landesgremium behandelt sektorenübergreifende Fragen der flächendeckenden medizinischen Versorgung. Regionale Versorgungsbedürfnisse, raumplanerische Aspekte und Perspektiven der demografischen Entwicklung werden berücksichtigt. Das gemeinsame Landesgremium soll Empfehlungen zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen abgeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%20V%20gLG/2#abs-2 (2) Das gemeinsame Landesgremium hat das Recht auf Stellungnahme gemäß § 90a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%20V%20gLG/2#abs-3 (3) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann das gemeinsame Landesgremium weitere Beteiligte hinzuziehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%20V%20gLG/2#abs-4 (4) Jedes ständige Mitglied im gemeinsamen Landesgremium hat eine Stimme. Beschlüsse werden einstimmig gefasst. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%20V%20gLG/2#abs-5 (5) Die von den beteiligten Organisationen bestellten Mitglieder und entsandten Vertretungspersonen haben Anspruch auf Abgeltung ihres Zeitaufwandes und auf Erstattung ihrer baren Auslagen sowie auf Reisekostenvergütung nach den für die von ihren vertretenen Organisationen geltenden Grundsätzen. Die Entschädigung ist von der entsendenden Organisation zu tragen. Für die Patientenvertreter sind die Entschädigungsleistungen nach Maßgabe des § 140f Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber dem Land geltend zu machen. Reisekosten werden nach den landesrechtlich geltenden Vorschriften erstattet.