(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über
8.die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten nach
§ 70 Abs. 1 Satz 6,
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die Rechtsverordnungen über
1.die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach
§ 1 Absatz 3,
2.die Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten nach
§ 4 Absatz 4,
3.die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach
§ 27 Absatz 7,
4.die Regelungen zur Ermöglichung einer unentgeltlichen Beförderung nach
§ 30 Absatz 6,
5.die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach
§ 30a,
6.die regelmäßige Arbeitszeit und die Maßnahmen zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei besonderen Tätigkeiten nach
§ 30c Absatz 5,
8.die Anhebung der höchstzulässigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach
§ 30d Absatz 1 Satz 1 und die Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach
§ 30d Absatz 2,
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen die Rechtsverordnungen über
2.die Kostenerstattung für Familien- und Haushaltshilfen nach
§ 31 Absatz 8,
3.Erstattung der Kosten für die Bestattung eines Soldaten in einem Ehrengrab der Bundeswehr nach
§ 31 Absatz 9.
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Rechtsverordnung über die Festlegung der Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen nach § 3a Absatz 2.
(5) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 9 bedarf der Zustimmung des Bundesrates.