(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über
8.die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten nach
§ 70 Abs. 1 Satz 6,
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die Rechtsverordnungen über
1.die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach
§ 1 Absatz 3,
2.die Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten nach
§ 4 Absatz 4,
3.die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach
§ 27 Absatz 7,
4.die Regelungen zur Ermöglichung einer unentgeltlichen Beförderung nach
§ 30 Absatz 6,
5.die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach
§ 30a,
6.die regelmäßige Arbeitszeit und die Maßnahmen zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei besonderen Tätigkeiten nach
§ 30c Absatz 5,
8.die Anhebung der höchstzulässigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach
§ 30d Absatz 1 Satz 1 und die Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach
§ 30d Absatz 2,
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen die Rechtsverordnungen über
2.die Kostenerstattung für Familien- und Haushaltshilfen nach
§ 31 Absatz 8,
3.Erstattung der Kosten für die Bestattung eines Soldaten in einem Ehrengrab der Bundeswehr nach
§ 31 Absatz 9.
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat die Rechtsverordnung über die Festlegung der Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen nach § 3a Absatz 2.
(5) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 9 bedarf der Zustimmung des Bundesrates.