Gesetze / Soldatenentschädigungsgesetz
SEG§ 68 Erstattung von Leistungen durch öffentlich-rechtliche Stellen
Stand: 04.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/68#abs-1 (1) Hat die zuständige Behörde als Träger der Soldatenentschädigung Leistungen erbracht und stellt sich nachträglich heraus, dass eine andere öffentlich-rechtliche Stelle, die nicht Leistungsträger nach § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist, zur Leistung verpflichtet gewesen wäre, hat die zur Leistung verpflichtete Stelle die Aufwendungen zu erstatten. Der Umfang der Erstattung richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die für die zur Leistung verpflichtete Stelle gelten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/68#abs-2 (2) Hat eine öffentlich-rechtliche Stelle, die nicht Leistungsträger nach § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist, Leistungen erbracht und stellt sich nachträglich heraus, dass die zuständige Behörde als Träger der Soldatenentschädigung zur Leistung verpflichtet gewesen wäre, so hat die zuständige Behörde der Soldatenentschädigung die Aufwendungen zu erstatten. Der Umfang der Erstattung richtet sich nach den Rechtsvorschriften dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/68#abs-3 (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden Verwaltungskosten nicht erstattet.