Gesetze / Soldatenentschädigungsgesetz
SEG§ 36 Leistungen in sonstigen Lebenslagen
Stand: 01.01.2025
Leistungen können zur Deckung des schädigungsbedingten Bedarfs auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel unter Berücksichtigung der Ziele dieses Gesetzes rechtfertigen.