Gesetze / Soldatenentschädigungsgesetz
SEG§ 22 Krankengeld der Soldatenentschädigung bei Wiedererkrankung
Stand: 01.01.2025
Im Fall einer Wiedererkrankung gelten die §§ 19 bis 21 mit der Maßgabe entsprechend, dass anstelle des Zeitpunkts der ersten Arbeitsunfähigkeit auf den Zeitpunkt der Wiedererkrankung abzustellen ist.