Gesetze / Soldatenentschädigungsgesetz

SEG

§ 22 Krankengeld der Soldatenentschädigung bei Wiedererkrankung

Stand: 01.01.2025

Bund

Im Fall einer Wiedererkrankung gelten die §§ 19 bis 21 mit der Maßgabe entsprechend, dass anstelle des Zeitpunkts der ersten Arbeitsunfähigkeit auf den Zeitpunkt der Wiedererkrankung abzustellen ist.

§ 21 § 23