Gesetze / Softwareentwicklung-Fortbildungsprüfungsverordnung

SEFPrV

§ 5 Form und Ablauf der Prüfung

Stand: 01.11.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEFPrV/5#abs-1 (1) Die Prüfung gliedert sich in

1.
eine schriftliche Prüfung nach § 6 und
2.
eine mündliche Prüfung nach § 7.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEFPrV/5#abs-2 (2) Die Prüfung beginnt mit dem Ablegen der schriftlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1. Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem ersten Tag der Prüfung der zuerst abzulegenden Prüfungsleistung, abzuschließen. Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SEFPrV/5#abs-3 (3) Absatz 2 Satz 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.

§ 4 § 6