Gesetze / Softwareentwicklung-Fortbildungsprüfungsverordnung
SEFPrV§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
Stand: 01.11.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEFPrV/2#abs-1 (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53b des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendes nachweist:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEFPrV/2#abs-2 (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 muss wesentliche inhaltliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten aufweisen. Die Dauer und der Inhalt der Berufspraxis sind in geeigneter Weise nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SEFPrV/2#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die mit den Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 vergleichbar ist.