Gesetze / SE-Beteiligungsgesetz
SEBG§ 24 Sitzungen und Beschlüsse
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEBG/24#abs-1 (1) Der SE-Betriebsrat soll sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben, die er mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEBG/24#abs-2 (2) Vor Sitzungen mit der Leitung der SE ist der SE-Betriebsrat oder der geschäftsführende Ausschuss - gegebenenfalls in der nach § 29 Abs. 3 erweiterten Zusammensetzung - berechtigt, in Abwesenheit der Vertreter der Leitung der SE zu tagen. Mit Einverständnis der Leitung der SE kann der SE-Betriebsrat weitere Sitzungen durchführen. Die Sitzungen des SE-Betriebsrats sind nicht öffentlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SEBG/24#abs-3 (3) Der SE-Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des SE-Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.