Art 7
Stand: 02.10.2026
Der Sitz der SE muss in der Gemeinschaft liegen, und zwar in dem Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung der SE befindet. Jeder Mitgliedstaat kann darüber hinaus den in seinem Hoheitsgebiet eingetragenen SE vorschreiben, dass sie ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung am selben Ort haben müssen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 7 SE-VO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 16.12.2008 – C-210/06 · CartesioZitiert von 78
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.