Art 59
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SE-VO/59#abs-1 (1) Die Änderung der Satzung bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung, der mit der Mehrheit von nicht weniger als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst worden ist, sofern die Rechtsvorschriften für Aktiengesellschaften im Sitzstaat der SE keine größere Mehrheit vorsehen oder zulassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SE-VO/59#abs-2 (2) Jeder Mitgliedstaat kann jedoch bestimmen, dass die einfache Mehrheit der Stimmen im Sinne von Absatz 1 ausreicht, sofern mindestens die Hälfte des gezeichneten Kapitals vertreten ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SE-VO/59#abs-3 (3) Jede Änderung der Satzung wird gemäß Artikel 13 offen gelegt.
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