Art 51
Stand: 02.10.2026
Die Mitglieder des Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans haften gemäß den im Sitzstaat der SE für Aktiengesellschaften maßgeblichen Rechtsvorschriften für den Schaden, welcher der SE durch eine Verletzung der ihnen bei der Ausübung ihres Amtes obliegenden gesetzlichen, satzungsmäßigen oder sonstigen Pflichten entsteht.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 51 SE-VO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 30.09.2003 – C-167/01 · Inspire ArtZitiert von 92
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.