Gesetze / SE-VO

SE-VO

Art 46

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SE-VO/46#abs-1 (1) Die Mitglieder der Organe der Gesellschaft werden für einen in der Satzung festgelegten Zeitraum, der sechs Jahre nicht überschreiten darf, bestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SE-VO/46#abs-2 (2) Vorbehaltlich in der Satzung festgelegter Einschränkungen können die Mitglieder einmal oder mehrmals für den gemäß Absatz 1 festgelegten Zeitraum wiederbestellt werden.

←Art 45 →Art 47