Gesetze / SE-VO

SE-VO

Art 44

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SE-VO/44#abs-1 (1) Das Verwaltungsorgan tritt in den durch die Satzung bestimmten Abständen, mindestens jedoch alle drei Monate, zusammen, um über den Gang der Geschäfte der SE und deren voraussichtliche Entwicklung zu beraten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SE-VO/44#abs-2 (2) Jedes Mitglied des Verwaltungsorgans kann von allen Informationen, die diesem Organ übermittelt werden, Kenntnis nehmen.

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