Gesetze / SE-VO

SE-VO

Art 41

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SE-VO/41#abs-1 (1) Das Leitungsorgan unterrichtet das Aufsichtsorgan mindestens alle drei Monate über den Gang der Geschäfte der SE und deren voraussichtliche Entwicklung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SE-VO/41#abs-2 (2) Neben der regelmäßigen Unterrichtung gemäß Absatz 1 teilt das Leitungsorgan dem Aufsichtsorgan rechtzeitig alle Informationen über Ereignisse mit, die sich auf die Lage der SE spürbar auswirken können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SE-VO/41#abs-3 (3) Das Aufsichtsorgan kann vom Leitungsorgan jegliche Information verlangen, die für die Ausübung der Kontrolle gemäß Artikel 40 Absatz 1 erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass jedes Mitglied des Aufsichtsorgans von dieser Möglichkeit Gebrauch machen kann.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SE-VO/41#abs-4 (4) Das Aufsichtsorgan kann alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Überprüfungen vornehmen oder vornehmen lassen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SE-VO/41#abs-5 (5) Jedes Mitglied des Aufsichtsorgans kann von allen Informationen, die diesem Organ übermittelt werden, Kenntnis nehmen.

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