Art 23
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SE-VO/23#abs-1 (1) Die Hauptversammlung jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften stimmt dem Verschmelzungsplan zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SE-VO/23#abs-2 (2) Die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE wird gemäß der Richtlinie 2001/86/EG festgelegt. Die Hauptversammlung jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften kann sich das Recht vorbehalten, die Eintragung der SE davon abhängig zu machen, dass die geschlossene Vereinbarung von ihr ausdrücklich genehmigt wird.