Gesetze / SCE-Beteiligungsgesetz
SCEBG§ 12 Sitzungen, Geschäftsordnung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SCEBG/12#abs-1 (1) Die Leitungen laden unverzüglich nach Benennung der Mitglieder oder im Fall des § 11 nach Ablauf der in § 11 Abs. 1 Satz 1 genannten Frist zur konstituierenden Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums ein und informieren die örtlichen Betriebs- und Unternehmensleitungen. Das besondere Verhandlungsgremium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens zwei Stellvertreter. Es kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SCEBG/12#abs-2 (2) Der Vorsitzende kann weitere Sitzungen einberufen.