Gesetze / Gesetz über die Staatsbank Berlin
SBkBG§ 2
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBkBG/2#abs-1 (1) Der Bank obliegt insbesondere:
2.
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5.
ungeachtet der Vertragsfreiheit der Geschäftspartner.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBkBG/2#abs-2 (2) Zur Erfüllung der Aufgaben kann die Bank alle üblichen Bankgeschäfte durchführen, insbesondere Depositen unterhalten, sich auf Geld- und Kapitalmärkten refinanzieren und Wertpapiergeschäfte durchführen. Zur Beschaffung der erforderlichen Mittel für die Durchführung ihrer Aufgaben kann die Bank Schuldverschreibungen ausgeben und Darlehen aufnehmen. Die Bank kann sich an anderen Geld- und Kreditinstituten und wirtschaftlichen Unternehmen beteiligen. Sie ist zur Anlage von Mündelgeld geeignet.