Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulbesuchsordnung
SBO§ 5 Beurlaubung aus betrieblichen Gründen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBO/5#abs-1 (1) Bei Berufsschülern sind als Beurlaubungsgründe zusätzlich anzuerkennen:
1. Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz ( BBiG ) und der Handwerksordnung (HandwO);
2. gesetzlich geregelte Anlässe, insbesondere die Teilnahme an
a)
Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Mitglieder des Betriebsrates oder der Jugendvertretung nach § 37 Abs. 6 und 7 Betriebsverfassungsgesetz ( BetrVG ; BGBl. III S. 801-7), soweit diese Veranstaltungen Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Betriebsrat oder in der Jugendvertretung erforderlich sind;
b)
den Sitzungen des (Gesamt-)Betriebsrates oder der (Gesamt-)Jugendvertretung sowie der Betriebsjugendversammlung nach dem Betriebsverfassungsgesetz ;
c)
den entsprechenden Veranstaltungen, Sitzungen und Versammlungen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder dem Sächsischen Personalvertretungsgesetz.
3. Die Teilnahme an überbetrieblichen oder besonderen betrieblichen Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, wenn durch die Ausbildungsordnung festgelegt oder durch die zuständige Stelle angeordnet oder genehmigt wird, daß die Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt wird und keine geeigneten Maßnahmen, wie die Vereinbarung über das Vor- und Nachholen des Unterrichts von ganzen Klassen zur Vermeidung von zeitlichen Überschneidungen von Berufsschulunterricht und Ausbildungsmaßnahmen getroffen werden können; Beurlaubungen dürfen eine Gesamtdauer von zwei Unterrichtstagen im Schuljahr nicht überschreiten. Eine Beurlaubung vom Blockunterricht kann dabei nicht gewährt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBO/5#abs-2 (2) (aufgehoben)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBO/5#abs-3 (3) Zur Vermeidung von zeitlichen Überschneidungen des Berufsschulunterrichts mit Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 haben die Berufsschulen den Maßnahmeträgern auf Anforderung Listen zur Verfügung zu stellen, in denen die Namen der betreffenden Schüler, die besuchten Fachklassen und ihre Ausbildungsbetriebe enthalten sind.