Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulbesuchsordnung

SBO

§ 3 Befreiung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBO/3#abs-1 (1) Ein Schüler kann nur in besonderen Ausnahmefällen und in der Regel zeitlich begrenzt auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder im Fall seiner Volljährigkeit auf eigenen Antrag vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden. Über die Befreiung entscheidet der Schulleiter. Der Schüler kann verpflichtet werden, während dieser Zeit am Unterricht in einer anderen Klasse oder Gruppe teilzunehmen. Befreiungen sind dem Ausbildenden, dem Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBO/3#abs-2 (2) Über Art und Umfang der Befreiung vom Sportunterricht aus gesundheitlichen Gründen entscheidet bis zu einer Dauer von vier Wochen der Sportlehrer. Die Befreiung kann ab der Dauer von einer Woche von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden. Ab der Dauer von vier Wochen bedürfen Schulsportbefreiungen aus gesundheitlichen Gründen der amtsärztlichen (jugendärztlichen) Bestätigung. Sofern der Befreiungsgrund offenkundig ist, kann auf die Vorlage der ärztlichen Zeugnisse verzichtet werden.

§ 2 § 4