Gesetze / Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

SBGWV

§ 6 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/6#abs-1 (1) Die Wahlberechtigten können gegen das Wählerverzeichnis innerhalb einer Woche nach Auslegung Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich einzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/6#abs-2 (2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand. Will der Wahlvorstand dem Einspruch stattgeben, soll die oder der Betroffene gehört werden. Dies gilt nicht, wenn sie oder er selbst den Einspruch eingelegt hat. Die Entscheidung ist der Einspruchsführerin oder dem Einspruchsführer und der oder dem Betroffenen unverzüglich, spätestens jedoch einen Werktag vor Beginn der Wahl, schriftlich mitzuteilen und zu dokumentieren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/6#abs-3 (3) Ist der Einspruch fristgerecht eingegangen und begründet, berichtigt der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis.

§ 5 § 7