Gesetze / Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBGWV§ 54 Übergangsregelung
Stand: 10.06.2019
Für Wahlen, zu deren Durchführung der Wahlvorstand vor dem 14. Juni 2017 bestellt worden ist, ist diese Verordnung in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.