Gesetze / Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBGWV§ 13 Auszählung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/13#abs-1 (1) Der Wahlvorstand zählt unverzüglich nach Abschluss der Wahl die Stimmen öffentlich aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/13#abs-2 (2) Der Wahlvorstand beschließt über die Gültigkeit der Stimmzettel.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/13#abs-3 (3) Ungültig sind Stimmzettel,
Ungültige Stimmzettel sind in einer Liste zu erfassen, mit fortlaufenden Nummern zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln zu trennen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/13#abs-4 (4) Zur Vertrauensperson ist die Bewerberin oder der Bewerber gewählt, auf die oder den die meisten Stimmen entfallen. Zu stellvertretenden Vertrauenspersonen sind in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen die Soldatinnen oder Soldaten gewählt, die die nächstniedrigeren Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Dieses wird im unmittelbaren Anschluss an die Auszählung von der oder dem Vorsitzenden des Wahlvorstands gezogen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/13#abs-5 (5) Der Wahlvorstand stellt das Ergebnis der Wahl fest.