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SBGV

§ 7 Verfahren im Stiftungsrat

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBGV/7#abs-1 (1) Den Vorsitz im Stiftungsrat führt das nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 benannte Mitglied. Den stellvertretenden Vorsitz im Stiftungsrat führt das nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 benannte Mitglied. Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBGV/7#abs-2 (2) Der Stiftungsrat tritt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung

zusammen. Abweichend von einer Präsenzsitzung können Sitzungen auch unter Zuschaltung aller oder einzelner Mitglieder oder Teilnehmender im Wege der elektronischen Kommunikation, insbesondere Videokonferenztechnik, durchgeführt werden. Die identifizierbar Zugeschalteten gelten als anwesend. Die Zugeschalteten haben sicherzustellen, dass keine weiteren Personen die Sitzung verfolgen können. Zugeschaltete Personen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 4 sind entsprechend zu belehren. Die oder der Stiftungsratsvorsitzende lädt zu den Sitzungen mit einer Frist von drei Wochen schriftlich oder elektronisch ein. Die Tagesordnung ist der Ladung beizufügen. Die oder der Stiftungsratsvorsitzende kann den Vorstand beauftragen, die Ladung zu übermitteln. Ladungsfehler sind unbeachtlich, wenn kein Mitglied widerspricht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBGV/7#abs-3 (3) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter mindestens je ein Mitglied nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 und nach Nummer 3 oder 4, anwesend ist. Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SBGV/7#abs-4 (4) Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der protokollführenden und von der sitzungsleitenden Person zu unterzeichnen ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SBGV/7#abs-5 (5) Beschlüsse in Haushalts- und Stellenangelegenheiten dürfen nicht gegen die Stimmen der in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten anwesenden Mitglieder gefasst werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SBGV/7#abs-6 (6) In besonderen Fällen können auf Vorschlag der oder des Stiftungsratsvorsitzenden Beschlüsse auch ohne Einberufung einer Sitzung mittels schriftlichen oder elektronischen Verfahren (Umlaufverfahren) gefasst werden, wenn kein Stiftungsratsmitglied diesem Verfahren widerspricht. Beschlüsse, die im Umlaufverfahren gefasst wurden, sind mit Wortlaut und Abstimmungsverhalten unverzüglich zu protokollieren und den Mitgliedern des Stiftungsrates zu übermitteln.

§ 6 § 8