Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 43 Pflichten der Dienststellen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 20.06.2024 – 1 WB 12/24Anforderungen an vorläufige Regelungen nach § 43 Abs. 2 SBG
- BVerwG, 20.03.2024 – 1 WB 26/22Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung mit Hinweisen zur geltenden Rechtslage unterliegt nicht der Beteiligung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses
- OVG Saarland, 03.12.2013 – 1 B 452/13Zitiert von 3
- BVerwG, 26.03.2025 – 1 WB 2/25Vorläufige Inkraftsetzung einer Allgemeinen Regelung; COVID-19 Impfung; Beteiligungsrecht des GVPA
- BVerwG, 24.02.2022 – 1 WB 33/21Verletzung von Beteiligungsrechten des GVPA bei Erlassen über die Gewährung von Sonderurlaub zur Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen während der Corona-PandemieZitiert von 10
- VG Saarland Saarlouis, 14.09.2010 – 2 K 605/09Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 20.03.2024 – 1 WB 4/23Keine Beteiligung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses bei lediglich norminterpretierenden Ausführungsbestimmungen zur SAZVZitiert von 4
- OVG Saarland, 19.12.2017 – 1 B 839/17
- BVerwG, 08.11.2017 – 1 WB 30/16Gesamtvertrauenspersonenausschuss; Abberufung als Mitglied; Abberufung als Sprecher des GesamtvertrauenspersonenausschussesZitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 SBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/43#abs-1 (1) Die Dienststellen unterrichten den bei ihnen gebildeten Vertrauenspersonenausschuss rechtzeitig und umfassend über die beabsichtigte beteiligungspflichtige Maßnahme. Dem Vertrauenspersonenausschuss ist Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von vier Wochen, die in dringenden Fällen auf zwei Wochen verkürzt werden kann, Stellungnahmen oder Anregungen abzugeben. Die Dienststellen sollen diese bei ihrer Entscheidung berücksichtigen. Berücksichtigen sie die Stellungnahmen oder Anregungen nicht, sind dem Ausschuss die Gründe hierfür mitzuteilen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn der Vertrauenspersonenausschuss nicht innerhalb der genannten Frist schriftlich oder elektronisch Einwendungen erhebt. Die Dienststelle und der bei ihr gebildete Vertrauenspersonenausschuss können im Einzelfall oder für die Dauer der Amtszeit des Vertrauenspersonenausschusses schriftlich oder elektronisch eine von Satz 2 abweichende Frist vereinbaren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/43#abs-2 (2) Die Dienststellen können bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Die vorläufigen Regelungen sind dem zuständigen Vertrauenspersonenausschuss mitzuteilen und zu begründen. Das Verfahren nach Absatz 1 ist unverzüglich einzuleiten oder fortzusetzen. Die nach diesem Absatz durchzuführenden Maßnahmen sind mit Ausnahme der Anhörungstatbestände als vorläufige Regelungen zu kennzeichnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/43#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechend Anwendung in den Fällen des § 38 Absatz 3 Satz 4 und des § 39 Absatz 2 Satz 4.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/43#abs-4 (4) Die Dienststellen stellen die Sprecherin oder den Sprecher und gegebenenfalls weitere Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse von ihrer dienstlichen Tätigkeit frei, soweit es zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/43#abs-5 (5) § 8 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.