Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 17 Beschwerderecht der Vertrauensperson
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 33
Nach Gewicht
- BVerwG, 13.07.2023 – 1 WRB 2/22Vertrauensperson; Teilnahme an einer schriftlichen ErfolgskontrolleZitiert von 2
- BVerwG, 05.06.2024 – 1 WB 72/22Übertragung der Anhörung der Vertrauensperson bei der Einleitung eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 1
- BVerwG, 24.04.2024 – 1 WB 66/22Wechsel der Rechtsgrundlage erfordert neue Anhörung des Personalrats
- BVerwG, 20.03.2024 – 1 WB 42/22Keine Nachholung der Anhörung des Personalrats nach Erledigung der beteiligungspflichtigen MaßnahmeZitiert von 6
- BVerwG, 25.01.2024 – 1 WB 35/23Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 SBG; örtliche Zuständigkeit; Hauptstelle und verselbständigte NebenstelleZitiert von 1
- BVerwG, 15.06.2022 – 1 WB 7/21Anhörung der Vertrauensperson bei der Einleitung eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 05.08.2025 – 1 WNB 1.24Vereinbarkeit von Familie und Dienst; Mitbestimmung bei UrlaubsgewährungZitiert von 1
- BVerwG, 26.03.2025 – 1 WB 2/25Vorläufige Inkraftsetzung einer Allgemeinen Regelung; COVID-19 Impfung; Beteiligungsrecht des GVPA
- BVerwG, 29.08.2024 – 1 WB 11/23Kein Beteiligungsrecht des Bezirkspersonalrats bei einem Befehl zur Vorbereitung und Durchführung einer Veranstaltung zur Führungsinformation von Soldatinnen und Soldaten
33 Entscheidungen zu § 17 SBG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 SBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Vertrauensperson kann sich entsprechend § 1 Absatz 1 der Wehrbeschwerdeordnung beschweren, wenn sie glaubt, in der Ausübung ihrer Befugnisse behindert oder wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt zu werden.