Gesetze / Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

SARSCoV2IfTestAnsprV

§ 8 Verfahren für die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SARSCoV2IfTestAnsprV/8#abs-1 (1) Jede Kassenärztliche Vereinigung übermittelt monatlich folgende Angaben an das Bundesamt für Soziale Sicherung:

1.
den Gesamtbetrag der von den Leistungserbringern nach § 6 Absatz 2 abgerechneten Vergütung und
2.
die Höhe der Pauschale nach § 7 Absatz 6 Satz 1, die für die Abrechnung der Vergütung nach Nummer 1 entsteht.

Sachliche oder rechnerische Fehler in den nach Satz 1 übermittelten Angaben sind durch die Kassenärztliche Vereinigung in der nächsten Meldung zu berichtigen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt den Betrag nach Satz 1 Nummer 1 aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zur Abrechnung der Vergütung mit den Leistungserbringern nach § 6 Absatz 2. Es zahlt den Betrag nach Satz 1 Nummer 2 aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SARSCoV2IfTestAnsprV/8#abs-2 (2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt das Nähere zu dem Verfahren der Übermittlung des Gesamtbetrags und der Höhe der Pauschale nach Absatz 1 Satz 1 und zu dem Verfahren der Zahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach Absatz 1 Satz 3 und 4.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SARSCoV2IfTestAnsprV/8#abs-3 (3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 und die ihnen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 übermittelten Angaben bis zum 31. Dezember 2021 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SARSCoV2IfTestAnsprV/8#abs-4 (4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich nach Vornahme der Zahlungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 eine Aufstellung der an die Kassenärztlichen Vereinigungen ausgezahlten Beträge und Pauschalen.

§ 7 § 9