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SAN-VO NRW

§ 4 Mindestgröße der Photovoltaikanlagen auf Gebäuden

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAN-VO%20NRW/4#abs-1 (1) Bei Neubauten nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 haben Photovoltaikanlagen mindestens 30 Prozent der Bruttodachfläche eines Gebäudes zu bedecken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAN-VO%20NRW/4#abs-2 (2) Bei der vollständigen Erneuerung der Dachhaut eines Gebäudes nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 haben Photovoltaikanlagen mindestens 30 Prozent der Nettodachfläche zu bedecken. Alternativ zu der prozentualen Mindestgröße genügt es für nachstehend aufgeführte Gebäude, wenn die installierte Leistung folgende Werte mindestens erreicht:

1. 3 Kilowatt-Peak bei Wohngebäuden mit maximal zwei Wohneinheiten,

2. 4 Kilowatt-Peak bei Wohngebäuden mit mindestens drei und maximal fünf Wohneinheiten oder

3. 8 Kilowatt-Peak bei Wohngebäuden mit mindestens sechs und maximal zehn Wohneinheiten sowie bei Nichtwohngebäuden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAN-VO%20NRW/4#abs-3 (3) Die Pflicht nach § 1 Absatz 2 wird auf diejenige installierte Leistung einer Photovoltaikanlage begrenzt, für die die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Zahlungsanspruch nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, gegeben sind, ohne an Ausschreibungen zur wettbewerblichen Ermittlung des Zahlungsanspruches nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz teilnehmen zu müssen.

§ 3 § 5