Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 141 Insolvenzfestigkeit von Abwicklungsmaßnahmen, Anfechtbarkeit
Stand: 10.06.2019
Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens lässt die Anwendung eines Abwicklungsinstruments und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen und deren jeweilige Rechtswirkungen unberührt; eine Anfechtung ist weder innerhalb noch außerhalb eines solchen Insolvenzverfahrens möglich.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 141 SAG →
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