Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

SAG

§ 141 Insolvenzfestigkeit von Abwicklungsmaßnahmen, Anfechtbarkeit

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens lässt die Anwendung eines Abwicklungsinstruments und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen und deren jeweilige Rechtswirkungen unberührt; eine Anfechtung ist weder innerhalb noch außerhalb eines solchen Insolvenzverfahrens möglich.

§ 140 § 142