Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Selbstüberwachungsverordnung kommunal
SüwV-kom§ 8 Sicherheit des Anlagenbetriebes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%BCwV-kom/8#abs-1 (1) Bei Betriebsstörungen, die eine Überschreitung von Überwachungswerten verursachen oder verursachen können, ist eine geeignete Probenahme und Analytik durchzuführen, um die Ursachen zu ermitteln und die Auswirkungen auf den Betrieb und der Einleitung in das Gewässer beurteilen und begrenzen zu können. Die erforderlichen Maßnahmen sind umgehend zu ergreifen. Über die Maßnahmen und das Ergebnis der Analyse ist der oder die vom Betreiber mit der Aufsicht über die Abwasserbehandlungsanlage Beauftragte unverzüglich zu informieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%BCwV-kom/8#abs-2 (2) Bei mehrfachen Überschreitungen der Überwachungswerte kann die für die Zulassung der Abwasserbehandlungsanlage zuständige Behörde verlangen, dass die Verfügbarkeit der Anlagenteile zu erheben und zu bewerten ist (Verfügbarkeitsanalyse).