Gesetze / Süßwarentechnologenausbildungsverordnung
SüßwAusbV§ 4 Struktur und Inhalte der Berufsausbildung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%BC%C3%9FwAusbV/4#abs-1 (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%BC%C3%9FwAusbV/4#abs-2 (2) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%BC%C3%9FwAusbV/4#abs-3 (3) Die berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind prozessbezogen in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können. Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb mit Abschluss des Ausbildungsvertrages festgelegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%BC%C3%9FwAusbV/4#abs-4 (4) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: