Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über Zuständigkeiten nach dem Bundeswasserstraßengesetz

SächsZuVOWaStrG

Eingangsformel

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Aufgrund von § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) wird verordnet:

§ 1