Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wahlprüfungsgesetz

SächsWprG

§ 13 Entscheidung des Landtages

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWprG/13#abs-1 (1) Der Landtag beschließt über die Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses mit einfacher Mehrheit. Der Landtag beschließt innerhalb einer Frist von 15 Monaten ab Ablauf der Einspruchsfrist (§ 2 Absatz 4 Satz 1). Der Landtag kann die Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses nur im Ganzen annehmen oder ablehnen. Wenn er die Beschlussempfehlung ablehnt, gilt diese als an den Ausschuss zurückverwiesen. Falls der Landtag die Beschlussempfehlung ablehnt, kann er dem Ausschuss die Nachprüfung bestimmter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände aufgeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWprG/13#abs-2 (2) Der Wahlprüfungsausschuss hat nach erneuter Befassung gemäß §§ 7 bis 12 dem Landtag eine neue Beschlussempfehlung vorzulegen. Diese kann nur abgelehnt werden durch Annahme eines Antrags, der den Anforderungen des § 11 genügt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWprG/13#abs-3 (3) Der Beschluss des Landtages ist den Beteiligten nach § 7 Absatz 1 mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen sowie den Beteiligten nach § 7 Absatz 2 bekanntzugeben.

§ 12 § 14