Gesetze / Landesrecht Sachsen / Waldgesetz für den Freistaat Sachsen

SächsWaldG

§ 59 Übergangsvorschrift

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/59#abs-1 (1) Verfahren, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits eingeleitet waren, sind nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/59#abs-2 (2) Vorschriften über die Bestimmung von Waldflächen zu Naturschutzgebieten, Nationalparken, Flächennaturdenkmalen, Landschaftsschutzgebieten und geschützten Parken und ihre Einstufung in Bewirtschaftsgruppen und -untergruppen bleiben bis zur anderweitigen Regelung in Kraft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/59#abs-3 (3) Die Mittel aus der Abgabe für das Reiten auf ausgewiesenen Waldwegen gemäß § 12 Absatz 3 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 270) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung, verwendet die obere Forstbehörde für die Ersetzung oder Beseitigung von erheblichen Reitschäden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/59#abs-4 (4) § 23 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Personen, die bis zum 3. Oktober 1990 das Studium der Forstwissenschaften in Eberswalde oder Tharandt erfolgreich abgeschlossen und eine mindestens 3jährige Berufstätigkeit in einer Forstverwaltung im Beitrittsgebiet ausgeübt haben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/59#abs-5 (5) Das Staatsministerium erlässt, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften.

§ 58 § 60