Gesetze / Landesrecht Sachsen / Waldgesetz für den Freistaat Sachsen
SächsWaldG§ 57 Forstnutzungsrechte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/57#abs-1 (1) Forstnutzungsrechte im Sinne dieses Gesetzes sind dingliche Rechte auf wiederkehrende Entnahme oder wiederkehrende Lieferung von Walderzeugnissen, die auf Grund privaten Rechts zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks oder einer bestimmten Rechtspersönlichkeit an einem Grundstück bestehen. Nicht zu den Forstnutzungsrechten gehören der Nießbrauch an einem Waldgrundstück sowie Altenteilsrechte oder diesen entsprechende Rechte auf wiederkehrende Entnahme oder wiederkehrende Lieferung von Walderzeugnissen, die anlässlich der Veräußerung von Land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben zugunsten von Familienangehörigen des Veräußerers bestellt werden und nicht übertragbar oder vererblich sind. Familienangehörige sind die in § 8 Nr. 2 GrdstVG genannten Personen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/57#abs-2 (2) Forstnutzungsrechte dürfen weder neu bestellt noch erweitert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/57#abs-3 (3) Forstnutzungsrechte, die 30 Jahre lang nicht ausgeübt worden sind, erlöschen. Das Erlöschen tritt frühestens zehn Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ein.