Gesetze / Landesrecht Sachsen / Waldgesetz für den Freistaat Sachsen
SächsWaldG§ 17 Nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes
Stand: 26.08.2026
Der Wald ist so zu bewirtschaften, dass seine Funktionen gemäß § 1 Nr. 1 stetig und auf Dauer erfüllt werden (Nachhaltigkeit).