Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wahlgesetz
SächsWahlG§ 48 Anfechtung
Stand: 26.08.2026
Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der Landeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.