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SächsWahlG

§ 20 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/20#abs-1 (1) Der Kreiswahlvorschlag muss den Namen einer Bewerberin oder eines Bewerbers enthalten. Die Bewerberin oder der Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag genannt werden. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/20#abs-2 (2) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, eigenhändig unterzeichnet sein. Kreiswahlvorschläge von Parteien, die nicht parlamentarisch vertreten sind (§ 18 Absatz 2 Satz 2), müssen außerdem von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises eigenhändig unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung der Unterstützungsunterschrift nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/20#abs-3 (3) Andere Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises eigenhändig unterzeichnet sein. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/20#abs-4 (4) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, andere Kreiswahlvorschläge ein Kennwort enthalten.

§ 19 § 21