Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wohnteilhabeverordnung
SächsWTVO§ 49 Spezielle Regelung zur Befreiung von personellen Anforderungen für anbieterverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/49#abs-1 (1) Leistungsanbieter von anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner können ein Nachtbetreuungskonzept vorlegen. Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 vollständig erfüllt und wird das Nachtbetreuungskonzept entsprechend der Transparenzregelungen des Absatzes 4 bekannt gemacht, kann der Leistungsanbieter auch ohne Ausnahmegenehmigung in dem Zeitraum von 20 bis 6 Uhr für bis zu 24 Bewohnerinnen und Bewohner in mehreren Wohngemeinschaften eine gemeinsame Nachtwache einsetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/49#abs-2 (2) Die Nutzung eines Nachtbetreuungskonzeptes ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:
1. die Wohngemeinschaften befinden sich im gleichen Gebäude in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander,
2. in den Wohngemeinschaften sind alle Wohnräume und Sanitärräume, welche von pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern genutzt werden, mit einer Rufanlage ausgestattet und
3. das im Zeitraum von 20 bis 6 Uhr eingesetzte Personal verfügt nachweislich über einen aktuellen Nachweis zu einer Erste-Hilfe-Schulung, welche mindestens alle zwei Jahre aktualisiert wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/49#abs-3 (3) Das Nachtbetreuungskonzept muss folgende Angaben enthalten:
1. die Anzahl der ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Gesamtanzahl der Wohnplätze bezüglich aller ambulant betreuten Wohngemeinschaften, welche vom Nachtbetreuungskonzept umfasst sind,
2. die Beschreibung der vorliegenden Voraussetzungen nach Absatz 2,
3. Angaben zum genauen Zeitrahmen, in dem das Nachtbetreuungskonzept in der Zeitspanne von 20 bis 6 Uhr Anwendung findet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/49#abs-4 (4) Das Nachtbetreuungskonzept muss in seiner aktuellen Fassung wie folgt bekannt gegeben werden:
1. es ist im Gemeinschaftsraum jeder ambulant betreuten Wohngemeinschaft, auf welche es sich bezieht, an gut sichtbarer Stelle zur Einsichtnahme auszuhängen,
2. es ist in leicht verständlicher Sprache zu formulieren,
3. die Bewohnerinnen und Bewohner sind in Textform über das Nachtbetreuungskonzept zu informieren,
4. künftige Bewohnerinnen und Bewohner sind rechtzeitig vor Abgabe ihrer Vertragserklärung in Textform über das Nachtbetreuungskonzept zu informieren,
5. das Nachtbetreuungskonzept ist der zuständigen Behörde bekannt zu machen; Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/49#abs-5 (5) Die zuständige Behörde kann die Nutzung des Nachtbetreuungskonzeptes untersagen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Betreuung und Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner unter Nutzung des Nachtbetreuungskonzeptes beeinträchtigt ist.