Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wohnteilhabeverordnung
SächsWTVO§ 4 Technische Anlagen und Raumklima
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/4#abs-1 (1) In allen Räumen und Verkehrsflächen, die von Bewohnerinnen und Bewohnern genutzt werden, ist eine dem allgemeinen Standard entsprechende Be- und Entlüftung sowie ein angemessenes Raumklima jederzeit zu gewährleisten. Die Raumtemperatur in den Wohn- und Sanitärräumen der Bewohnerinnen und Bewohner muss jeweils reguliert werden können. Es sind bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen zu entwickeln, um einen wirksamen Hitzeschutz zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/4#abs-2 (2) In allen Räumen und Verkehrsflächen ist eine den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner angemessene Beleuchtung zu gewährleisten. Anzustreben sind Tageslicht und eine helle gleichmäßige Beleuchtung. Bei Dunkelheit muss in Fluren und Treppenräumen eine Nachtbeleuchtung in Betrieb sein. In Wohnräumen müssen die Bewohnerinnen und Bewohner die Beleuchtung selbst regulieren und auch von ihrem Bett aus bedienen können. Räume und Bedienelemente sollen kontrastreich gestaltet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/4#abs-3 (3) Im Wohnraum und im Gemeinschaftsbereich muss für die Bewohnerinnen und Bewohner die Nutzung von Rundfunk, Fernsehen und Internet sichergestellt sein. Zusätzlich ist im Wohnraum auf Wunsch für jede Bewohnerin und jeden Bewohner ein Telefonanschluss zu ermöglichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/4#abs-4 (4) In Gebäuden, in denen bei regelmäßiger Benutzung von den Bewohnerinnen und Bewohnern ein oder mehrere Stockwerke zu überwinden sind oder in denen Bewohnerinnen und Bewohner, welche in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, in nicht stufenlos zugänglichen Stockwerken wohnen, muss mindestens ein Aufzug vorhanden sein. In anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften kann davon abgewichen werden, wenn in anderer Form eine barrierearme Vertikalverbindung vorgehalten wird. Aufzüge für Personen müssen in Art, Größe und Ausstattung den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechen sowie bei Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen und bei anbieterverantworteten Intensivpflege-Wohngemeinschaften auch einen liegenden Transport von Bewohnerinnen und Bewohnern ermöglichen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/4#abs-5 (5) Der Träger oder Leistungsanbieter hat für die Aufrechterhaltung der lebensnotwendigen Versorgung von Bewohnerinnen und Bewohnern mit intensivpflegerischem Bedarf eine Notstromversorgung von bis zu 24 Stunden zu gewährleisten.