Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wassergesetz

SächsWG

§ 86 Warn- und Alarmordnungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWG/86#abs-1 (1) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung Warn- und Alarmordnungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen sowie zum Schutz vor Hochwasser und Eisgefahren zu erlassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWG/86#abs-2 (2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Organisation des Hochwassernachrichtendienstes, einschließlich der notwendigen Informationsflüsse zu regeln. Die Verordnung soll auch die Hochwassermeldeordnung sowie die Verpflichtung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Hochwassernachrichtendienst enthalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWG/86#abs-3 (3) Warn- und Alarmpläne für länderübergreifende oberirdische Gewässer sind mit den angrenzenden Ländern, für die Elbe als Wasserstraße mit dem Bund, abzustimmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWG/86#abs-4 (4) Aus der Einrichtung der Warn- und Alarmdienste können Dritte keine Ansprüche ableiten.

§ 85 § 87