Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wassergesetz
SächsWG§ 66 Aufwendungsersatz
Stand: 26.08.2026
Soweit Maßnahmen im Zuge des Ausbaus eines Gewässers erster Ordnung auch den besonderen Zwecken einer Gemeinde dienen, hat diese die hierfür entstehenden Aufwendungen zu tragen. § 65 Satz 1 gilt entsprechend.