Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wassergesetz

SächsWG

§ 58 Anwendung der Sächsischen Bauordnung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWG/58#abs-1 (1) Die Vorschriften der §§ 54 bis 56 SächsBO gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWG/58#abs-2 (2) Ergänzend zu Absatz 1 darf der Unternehmer unbeschadet der Vorschriften des § 106 Abs. 2 Arbeiten erst ausführen oder ausführen lassen, wenn die dafür notwendigen Unterlagen und Anweisungen an der Baustelle vorliegen. Hat der Unternehmer für einzelne Arbeiten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so muss er geeignete Fachunternehmer und Fachleute heranziehen. Diese sind für ihre Arbeiten verantwortlich.

§ 57 § 59