Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wassergesetz
SächsWG§ 29 Regelungen für den Wasserabfluss (zu § 37 WHG)
Stand: 26.08.2026
Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Bodenflächen und Grundstücken haben gegen die bodenabtragende Wirkung des wild abfließenden Wassers geeignete Maßnahmen zu treffen.